Neuigkeiten aus der Kanzlei

Hier möchten wir auf 2 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 2014 zu den Aktenzeichen VI ZR 347/12 und VI ZR 315/13 hinweisen. Beide Entscheidungen können über die oben angegebene Internetseite des Bundesgerichtshofes eingesehen werden.

Der Bundesgerichtshof hat unsere Rechtsauffassung zum Schweizer Insolvenzrecht und Art. 303 SchKG bestätigt. Wir können zusammengefasst festhalten:

Wenn ein Gläubiger in einem Schweizer Nachlassstundungsverfahren einen Nachlassvertrag mit der MWB Aktiengesellschaft in Liquidation abschließt, dann kann er Organe (Vorstände / Verwaltungsräte) und Mitarbeiter dieser Gesellschaft nicht mehr wegen eines Verstoßes gegen das deutsche Kreditwesengesetz persönlich haftbar machen.

Damit hat sich der Bundesgerichtshof unserer bereits seit Ende November 2011 vertretenen Einschätzung, die inzwischen auch von mehr als 30 Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte geteilt wird ( u.a. München, Hamm, Frankfurt am Main, Brandenburg, Karlsruhe, Stuttgart, Koblenz, Zweibrücken und andere), angeschlossen.

Diese Entscheidungen werden im Internet vergleichsweise sparsam publiziert.

Hier können wir darauf hinweisen, dass diese Entscheidungen eine fehlerhafte Beratung durch Schweizer Rechtsanwälte aufdeckt, die für Ihre Mandanten, die deutschen Anleger, den Nachlassvertrag mit der MWB Aktiengesellschaft in Liquidation empfohlen haben, ohne auf die Möglichkeiten hinzuweisen, die Rechtsfolgen des Nachlassvertrages in Form des Art. 303 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) zu vermeiden.

Die ersten Regressverfahren (Schadensersatz gegen die Schweizer Rechtsanwälte wegen anwaltlicher Pflichtverletzung) laufen.

Über das von uns betreute Verfahren werden wir zu gegebener Zeit berichten.